Antworten auf einige spezifische Fragen

Was mache ich wenn ich selbst an COVID-19 erkrankt bin?



Arbeitnehmer erhalten nach der Diagnose eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, dann gilt die normale sechswöchige Lohnfortzahlung. Auf Antrag können sich Arbeitgeber diese Lohnkosten von der zuständigen Behörde erstatten lassen.



Was mache ich wenn für mich vorsorgliche häusliche Quarantäne angeordnet wurde?



Die sechswöchige Lohnfortzahlung gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von einer Behörde oder einem Gesundheitsamt angewiesen wird, wegen dem Coronavirus zu Hause in Quarantäne zu bleiben. Ist ein Arbeitnehmer nicht infiziert, aber in Quarantäne, muss er - so weit es möglich ist und im Arbeitsvertrag vorgesehen ist - von Zuhause aus im Homeoffice arbeiten.



Was passiert wenn der Arbeitgeber eine Zwangspause verordnet?



Auch dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gehälter weiter zu zahlen.





Was mache ich als Selbstständiger / Freiberufler bei Ansteckung mit dem Coronavirus oder Quarantäne?



Aber auch Selbständige und Freie gehen nicht leer aus im Falle einer Ansteckung und Quarantäne. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch Selbstständige und Freiberufler einen Verdienstausfall ersetzt.



Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.



Wer als Selbstständiger nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert ist, hat gemäß § 58 IfSG zusätzlich Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung. Wer allerdings in häuslicher Quarantäne ganz normal am eigenen PC weiterarbeiten und seinen Lebensunterhalt verdienen kann,fällt nicht unter eine Sonderregelung.




Nachfolgend eine (unvollständige) Übersicht bisher angekündigter oder schon existenter Maßnahmen (ohne Gewähr auf Richtigkeit) seitens staatlicher Stellen - die Soforthilfsmaßnahmen bestehen zum Teil aus Zuschüssen, zum Teil aus Krediten:





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